Lotze & Partner Bambusprodukte GmbH, Achim 

1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (Verkaufsbedingungen) gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen, die wir gegenüber Kunden erbringen. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Der Vertrag und diese Bedingungen enthalten alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Angebote
Unsere Angebote sind im Zweifel unverbindlich (sog. „Invitatio ad offerendum“), sofern sie nicht eindeutig, schriftlich und unter Angabe einer Gültigkeitsdauer als verbindliches Angebot abgegeben sind. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Geben wir ein verbindliches Angebot ab, sind wir bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt.
Stellt eine Bestellung des Kunden ein Vertragsangebot dar, ist der Kunde zwei Wochen an sein Angebot gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist angegeben oder vereinbart ist.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk frei LKW, d.h. ohne Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, Versicherung, Zölle, Transportkosten etc.
Bei nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Preiserhöhungen wie z.B. Währungsschwankungen und erheblichen Rohstoffpreiserhöhungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung 15 % des ursprünglichen Preises, kann der Kunde die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Zahlung / Vorauskasse / Sicherheitsleistung
Unsere Rechnungen werden unter dem Datum des Versandtages und bei Verlegeaufträgen nach Fertigstellung bzw. Versandbereitstellung estellt. Teillieferungen oder -leistungen werden gesondert berechnet und sind unabhängig vom Gesamtliefer- bzw. -leistungsumfang jede für sich zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf Teillieferungen angerechnet in der Reihenfolge der Lieferungen. Der  Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt gezahlt werden. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Forderung in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die gesetzlichen Regeln über den Mindestzinssatz bleiben unberührt.
Wir sind berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen, für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nach Vorkasse oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit von uns unbestrittenen oder gegen uns rechtskräftig festgestellten Forderungen. Unsere Außendienstmitarbeiter und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht unsere schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt wird.

5. Lieferzeit
Angegebene Lieferzeiten und -termine sind im Zweifel unverbindliche Schätzungen. Verbindliche Liefertermine gelten als ca. vereinbart.
Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw.) oder ähnlichen, nach Vertragsschluss eintretenden, von uns nicht zu beeinflussenden Umständen. Ist einer Partei infolge der Dauer des Hindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar,
ist die Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
Angegebene Lieferzeiten verlängern sich angemessen, sofern der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbringt.

6. Lieferung
Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig. Zuviel bestellte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Nach Absprache nehmen wir Ware gegen eine Wiedereinlagerungsgebühr i.H.v. 25% des VK Preises zurück.
Die Ware wird versandfertig bereitgestellt. Ist durch die vom Kunden gewünschte Versandart eine zusätzliche Versandverpackung notwendig, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Storniert der Kunde seinen Auftrag nach AB und erfolgter Komissionierung, sind Kosten für Kommissionierung und Verpackung vom Kunden unabhängig von einer Lieferung zu tragen.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Entladung von Fahrzeugen gehört in jedem Fall zu den Obliegenheiten des Vertragspartners. Die Umverpackung, bzw. Transportmittel wie Paletten, verbleiben nach erfolgter Lieferung beim Kunden.
Wünscht der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport, hat er uns dies schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Kunde gerät automatisch in Annahmeverzug, wenn er Abrufaufträge nicht innerhalb der Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vereinbart ist, innerhalb von 4 Monaten ab Mitteilung der Abrufbereitschaft abruft. Nach Ablauf einer dem Kunden zum Abruf gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir wahlweise berechtigt, die Vergütung zu verlangen,  oder  vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Gleiches gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit unserer Auftragsbestätigung 5 Monate ohne Abruf vergangen sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz aller durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen und Schäden bleiben unberührt.
Verpackungsbedingte, kostenpflichtige Mehrlieferungen bis 2,6 m² sowie technisch bedingte Abweichungen sind vorbehalten.

7. Beschaffenheit der Ware
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Durchschnittsqualität in handelsüblicher Beschaffenheit des Ursprungslandes zu liefern. Bei Naturprodukten übliche Beschaffenheitsschwankungen stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche Abweichungen in Farbe und Struktur sind zulässig. Leichte Überzähne, kleinere Unregelmäßigkeiten in Länge, Dicke, Breite, natürliche Farbabweichungen auch innerhalb eines Elementes, teilweise Faserablösungen, durch UV-Strahlen bedingtes Aufhellen und/ oder Vergauen bei gedämpfter Ausführung sowie Fugenbildung können auftreten und sind kein Reklamationsgrund und sind vom Kunden zu tolerieren. Wird ein Angebot nach Muster abgegeben, so stellen die vorgelegten Muster nur die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware dar. Die Eigenschaften des Musters, insbesondere Farbe und Struktur, gelten nur als annähernd vereinbart. Mustereigenschaften oder sonstige Beschaffenheitsangaben stellen keine Garantien dar, es sei denn, eine Garantie ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Die Materialfeuchte von Bambus beträgt bei Auslieferung ca. 7,5 % (+/- 2 %). Bei Material für den Einsatz im Außenbereich beträgt die Materialfeuchte ca. 12 % (+/- 2 %). Generell ist bei der Einlagerung. Verlegung und Nutzung in Räumen eine relative Luftfeuchtigkeit von
50 % – 60 % und 20 °C Raumtemperatur sicherzustellen. Bei Über- oder Unterschreitung der empfohlenen Werte kann es zu Veränderungen des Allgemeinzustands der Ware kommen. Weitergehende Angaben über Trocknungsgrad, Feuchte, Gewicht etc. erfolgen nach bester Kenntnis, sind aber unverbindlich.

8. Mängelansprüche
Der Kunde ist zu einer gehörigen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet. Offensichtliche Transportschäden sind bei Anlieferung gegenüber der Transportperson geltend zu machen und quittieren zu lassen. Im übrigen sind Mängel, die bei gehöriger Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.    Die Mängelrüge hat in jedem Fall vor Be- oder Verarbeitung zu erfolgen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Auf B-Ware bestehen kein Ansprüche auf Gewährleistung. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar. Zu einer Qualitätskontrolle zugelieferter Teile sind wir nicht verpflichtet.
Sollte unsere Lieferung oder Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, leisten wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei einer Nachbesserung sind wir berechtigt, neue oder neuwertige  Ersatzteile zu verwenden. Erst wenn die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, unzumutbar oder fehlgeschlagen ist, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zu­rücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei Nacherfüllungsversuchen vor. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur uner­heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Fehlern, die nach dem Gefahrübergang eintreten, insbesondere durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, äußere Einflüsse und Be- oder Verarbeitung entstehen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen, zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 9. Es gelten unere Pflegehinweise, insbesondere die Nutzung ausschließlich der von uns empfohlenen Pflegeöle.

Unsere Gewährleistung/Garantie deckt keine Kosten ab, die mit der Entfernung beschädigter oder mangelhafter Produkte oder der Installation von Ersatzlieferungen  verbunden sind. Ablagerungen von Staub, Pollen und ähnlichen umweltbedingten Verschmutzungen können als Nährboden für Schimmelpilze und andere Schädlinge dienen und zu Verfärbungen auf Außenprodukten wie Terrassendielen bzw. Fassadenverkleidungen führen. Die Produkte müssen frei von solchen Ablagerungen gehalten werden, da wir keine Gewährleistung auf das Entstehen diese Art von Flecken und Abnutzungen geben können.

9. Schadensersatz
Für eine Haftung von uns auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen.
Wir haften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern wir für Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit noch für gesetzliche Ansprüche. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

10. Verjährungsfristen
Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Kunden auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, die Herausgabe der Kaufsache verlangen zu können. Solche Ansprüche verjähren in 10 Jahren.
Ansprüche aus einer Garantie und vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
Abweichend von den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:
– Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
– Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB,
– Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Wechseln und Schecks vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.    
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen daraus gelten bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sowie das Factoring untersagt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter der Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen: Die Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, solange der Kunde nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, so dass der Kunde durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware nicht das Eigentum an der neuen Sache erwirbt. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Warenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum anteilsmäßig in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Hauptsache ergibt.
Der Kunde tritt uns hiermit sämtliche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Beträge, die aus der abgetretenen Forderung eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzubewahren. Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Wir behalten uns vor, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere  die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde ohne Aufforderung sämtliche zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben und Unterlagen an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen. Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
Wir sind berechtigt, den Bestand der abgetretenen Forderungen anhand der Buchhaltung des Kunden zu überprüfen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schluss-Saldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch den freihändigen Verkauf befriedigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
Im Falle der Zahlungseinstellung ist der Kunde verpflichtet, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung,  uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungskopien zu überlassen

12. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleichgültig ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

13. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen des Vertragspartners ist Achim. Es gelten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand Bremen oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.